BVerfG 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 - Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612b BGB (F:21-12-2007) auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts - zur Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist
Normen
Artikel 3, Artikel 6, § 1361, § 1570, § 1606 vom 21.12.2007, § 1609 vom 21.12.2007, § 1609 vom 21.12.2007, § 1612b vom 21.12.2007
Vorinstanz
vorgehend OLG Düsseldorf, 25. Februar 2010, Az: II-7 UF 33/08, Urteil
Gründe
A.
- 1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von
Kindergeld auf den Kindesunterhalt gemäß § 1612b BGB n.F., wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt
zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist.
I.
- 2
1. a) Eltern schulden ihren Kindern unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB Unterhalt. Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges, unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes
beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt
verpflichtet. Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes einen Unterhaltsbedarf voraus,
der sich gemäß § 1610 BGB nach seiner Lebensstellung bestimmt und der in § 1612a BGB sowie den hierauf beruhenden Unterhaltstabellen
der Oberlandesgerichte näher definiert ist. Kindesunterhalt kann nur begehrt werden, wenn und soweit das Kind nicht in der
Lage ist, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte gemäß § 1602 Abs. 2 BGB zu decken. Verbleibt nach Abzug eigener Einkünfte ein
Restbedarf, so hat das Kind in dieser Höhe einen Unterhaltsanspruch gegen seinen unterhaltsverpflichteten Elternteil.
- 3
Eltern erhalten Kindergeld nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) beziehungsweise des Einkommensteuergesetzes
(EStG). Das am Existenzminimum des Kindes orientierte Kindergeld steht den Eltern grundsätzlich zu gleichen Teilen zu, es
wird allerdings zur verwaltungstechnischen Erleichterung gemäß § 3 Abs. 1 BKGG und § 64 Abs. 1 EStG nur einem Elternteil,
regelmäßig dem betreuenden Elternteil, ausgezahlt.
- 4
b) Nach § 1612b BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung wurde das beiden Elternteilen zustehende, jedoch lediglich
einem Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der Barunterhaltspflichtige neben Kindesunterhalt
auch - gemäß § 1609 Abs. 2 BGB a.F. gleichrangigen - Ehegattenunterhalt, wurde der Kindesunterhalt in die Berechnung des Ehegattenunterhalts
in Höhe des Tabellenbetrags eingestellt. Diese Berechnungsmethode führte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil
grundsätzlich unvermindert verblieb. Dies wurde lediglich durch § 1612b Abs. 5 BGB a.F. eingeschränkt, dessen Verfassungskonformität
das Bundesverfassungsgericht bestätigte (vgl. BVerfGE 108, 52 ff.). Danach hatte die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch
des Kindes zu unterbleiben, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags
nach der Regelbetragsverordnung zu leisten.
- 5
c) Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S.
3189) hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht reformiert. Dies führte unter anderem bei den Regelungen zum Mindestunterhalt
minderjähriger Kinder und zur unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kindergeldes zu wesentlichen Änderungen.
- 6
§ 1612a BGB wurde geändert. Bezugsgröße für den dynamischen Kindesunterhalt ist nicht mehr die Regelbetragsverordnung, sondern
ein im Gesetz festgeschriebener Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten
Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes richtet.
- 7
§ 1612a BGB n.F. lautet:
- 8
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz
des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
- 9
…
- 10
Die unterhaltsrechtliche Behandlung von Kindergeld wurde in § 1612b BGB n.F. neu konzipiert.
- 11
§ 1612b BGB n.F. lautet:
- 12
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 13
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
- 14
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
- 15
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
- 16
…
- 17
An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes in § 1612b BGB a.F. ist
danach der Vorwegabzug des Kindergeldes von dessen Barunterhaltsbedarf getreten.
- 18
Mit der Neuregelung des § 1612b BGB hat der Gesetzgeber auf die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. April 2003
(BVerfGE 108, 52 73 ff.>) ausgesprochene Forderung nach Normenklarheit und Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit anderen
Gesetzen reagiert. Die unterhaltsrechtlichen Wertungen wurden insbesondere mit denjenigen des Sozialrechts in Einklang gebracht.
Nach diesen stellt Kindergeld eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern dar, welche dem Kind nach Maßgabe des §
11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Einkommen zugerechnet wird und welche seinen individuellen
Hilfebedarf mindert (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).
- 19
Zur Verdeutlichung der geänderten Behandlung des Kindergeldes ersetzte der Gesetzgeber die in § 1612b BGB a.F. gewählte Formulierung
der "Anrechnung" des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes durch diejenige der "Verwendung" des Kindergeldes
zur "Deckung" seines Barbedarfs (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juni 2006 heißt
es, der Wortlaut solle zum Ausdruck bringen, dass die Zuweisung des Kindergeldes an das Kind familienrechtlich bindend sei
(vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). Mit der Wahl des Wortes "verwenden" in der Neufassung solle zum Ausdruck gebracht werden,
dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen
denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).
- 20
Der Grundsatz der Gleichwertigkeit des Betreuungs- und Barunterhalts nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB sollte in der Neufassung
des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Ausdruck finden. Werde ein minderjähriges Kind von einem Elternteil betreut, bedeute dies
für den anderen Elternteil, dass der Barunterhaltsbedarf seines Kindes nur um das halbe Kindergeld gemindert werde. In diesem
Umfange habe der betreuende Elternteil das regelmäßig an ihn ausgezahlte Kindergeld für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden.
Die andere Hälfte des Kindergeldes wiederum unterstütze ihn bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung (vgl. BTDrucks 16/1830,
S. 30).
- 21
Der Gesetzgeber betonte, dass die Neuregelung zu gerechteren Ergebnissen führe, wenn es um das Verhältnis vorrangiger Kinder
zu gemäß § 1609 Nr. 2 BGB n.F. nachrangigen Unterhaltsberechtigten gehe, insbesondere zu betreuenden Elternteilen oder im
Verhältnis von Erst- und Zweitfamilie. Der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergeldes bewirke, dass im Mangelfall von der
für eine Verteilung zur Verfügung stehenden Masse ein geringerer Anteil für den Kindesunterhalt erforderlich sei und dementsprechend
ein größerer Anteil für die Verteilung unter den nachrangigen Unterhaltsberechtigten verbleibe (vgl. BTDrucks 16/1830, S.
29).
- 22
Mit der Neufassung des § 1612b BGB wollte der Gesetzgeber zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bedarfsdeckenden
Anrechnung von Kindergeld beim Volljährigenunterhalt auf die Kindergeldanrechnung bei minderjährigen Kindern übertragen. Der
Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass Kindergeld zum Einkommen volljähriger Kinder zähle und diese daher gegen ihre Eltern
einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes oder auf Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen hätten
(vgl. BGHZ 164, 375 383, 386 f.>).
- 23
2. a) Der Bundesgerichtshof ging auf der Grundlage des § 1612b BGB a.F. davon aus, dass Kindergeld Einkommen der Eltern darstelle
und zur Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Tabellenbeträge geschuldeten
Kindesunterhalts abzusetzen seien (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 808 f.>; BGHZ
161, 124 ff.). Eine Ausnahme machte er später für das von beziehungsweise für volljährige Kinder bezogene Kindergeld, das
er in voller Höhe als deren eigenes Einkommen auf deren Unterhaltsbedarf anrechnete (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; 176, 150 154>).
- 24
Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2007 versteht der Bundesgerichtshof § 1612b BGB n.F., von dessen Verfassungskonformität
er ausgeht, aufgrund des seiner Ansicht nach klaren Wortlauts des Gesetzes und des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers
dahin, dass Kindergeld nunmehr stets Einkommen auch des minderjährigen Kindes darstelle und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur noch der Zahlbetrag an Kindesunterhalt
abzusetzen sei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, S. 1300 1304 ff.>).
- 25
b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zur Ermittlung des für nachrangigen Unterhalt relevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen
inzwischen überwiegend der Zahlbetrag abgesetzt (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B III; Leitlinien zum Unterhalt des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, Ziffer 15; Berliner Tabelle, Zusammenstellung der Tabellenbedarfsbeträge, Anmerkung 1; Unterhaltsrechtliche
Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, Ziffer 3, 15).
- 26
3. In der fachwissenschaftlichen Literatur wird die Frage der Anrechnung des Kindesunterhalts in Form des Tabellen- beziehungsweise
des Zahlbetrags zur Ermittlung des für nachrangigen Unterhalt einzusetzenden Einkommens kontrovers diskutiert. Zum Teil werden
Bedenken gegen den Abzug lediglich des Zahlbetrags erhoben (vgl. Maurer, FamRZ 2008, S. 2157 2161>; Schürmann, FamRZ 2009,
S. 1306 1307 f.>; Spangenberg, FamRZ 2010, S. 255 255>); überwiegend wird allerdings davon ausgegangen, dass der Abzug des
Zahlbetrags dem einfachen Recht - § 1612b BGB n.F. - und dem Willen des Gesetzgebers entspreche und keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegne (vgl. Borth, Unterhaltsänderungsgesetz 2007, S. 240, 246 f.; Dose, FamRZ 2007, S. 1289 1293>; Gerhardt,
FamRZ 2007, S. 945 948>; Scholz, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008,
§ 2 Rn. 501, 510; Scholz, FamRZ 2007, S. 2021 2024>).
II.
- 27
Der Beschwerdeführer war von Oktober 2002 bis November 2005 verheiratet. Aus der Ehe ist im Mai 2003 eine Tochter hervorgegangen,
die bei ihrer Mutter lebt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich seiner Tochter gegenüber zur Zahlung von Kindesunterhalt
in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB und seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber
zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt in Höhe von 219 € monatlich. Im Ausgangsverfahren begehrte er von seiner geschiedenen
Ehefrau wegen verminderter Einkünfte die Reduzierung der ihr gegenüber titulierten Unterhaltsverpflichtung.
- 28
1. Das Oberlandesgericht reduzierte mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 25. Februar 2010 die Unterhaltsverpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt auf zuletzt 113 € im Monat. Dabei rechnete das Oberlandesgericht
dem Beschwerdeführer ein um Umgangskosten reduziertes Einkommen an und ermittelte in Befolgung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu § 1612b BGB n.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 -, FamRZ 2009, S. 1477 ff.) den seiner geschiedenen
Ehefrau zustehenden Unterhalt unter Vorwegabzug des Zahlbetrags an Kindesunterhalt. Dem Beschwerdeführer verblieb danach lediglich
der Selbstbehalt.
- 29
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer den Abzug lediglich des Zahlbetrags an Kindesunterhalt von seinem
für den Ehegattenunterhalt einzusetzenden Einkommen als Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Gleichbehandlungsgebots
von Bar- und Betreuungsunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Da mit dem titulierten und geleisteten Kindesunterhalt das Existenzminimum
seiner Tochter gesichert sei, komme nur noch die zweite Zweckbestimmung des Kindergeldes, nämlich die der Entlastung der Eltern
zum Zuge. Diese müsse dem betreuenden wie dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gleichermaßen zugute kommen, was den Abzug
nur des Zahlbetrags vor der Ermittlung des gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für den für Ehegattenunterhalt einzusetzenden Einkommens
verbiete. Infolge des Abzugs lediglich des Zahlbetrags müsse er seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts
verwenden. Dagegen verbleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil. Dies widerspreche dem Zweck
des Kindergeldes, beide Elternteile gleichermaßen zu entlasten. § 1612b BGB sei daher dahin auszulegen und anzuwenden, dass
zur Ermittlung nachrangig geschuldeten Ehegattenunterhalts der Tabellenbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen sei.
- 30
Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
B.
- 31
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde
kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a) BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
- 32
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da eine Verletzung des mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Art.
3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich ist. Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung in § 1612b BGB sowie die aus ihr folgende Berechnung
nachrangig geschuldeten Unterhalts verletzen nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt daher keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte
dar, dass das Oberlandesgericht gemäß § 1612b BGB n.F. das Kindergeld bereits auf den Unterhaltsbedarf der Tochter des Beschwerdeführers
angerechnet und demzufolge bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts von dessen Einkommen lediglich den Zahlbetrag
an Kindesunterhalt abgesetzt hat.
- 33
1. Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für
einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, grundsätzlich
frei (vgl. BVerfGE 87, 1 35 f.>; 108, 52 74>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ihm allerdings, Gleiches gleich und Ungleiches
seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 271>; 108, 52 67 f.>). Dabei ist es wiederum grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um
sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 77>). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet ihm aber einerseits,
Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst
einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 397>; stRspr), und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher
Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. BVerfGE 103, 242 258>).
- 34
Bei der Zuweisung von Kindergeld an eine Familie hat der Gesetzgeber zu beachten, dass Eltern ihrem Kind im Rahmen ihrer umfassenden
Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG zum einen Sachleistungen schulden, die den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes decken,
zum anderen schulden sie auch Betreuungs- und Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 99, 216 231>; 108, 52 78>). Wie sie diese
Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile
(vgl. BVerfGE 39, 169 183>; 99, 216 231>; 105, 1 11>; 108, 52 78>). Widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während
der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen
gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 296>; 66, 84 94>; 105, 1 11>; 108, 52 78>). Dies gilt auch dann, wenn Eltern getrennt
leben und ein Elternteil das Kind betreut und der andere Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Zahlung von Barunterhalt
verpflichtet ist. Mit der Betreuung des Kindes beziehungsweise der Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung
grundsätzlich jeweils in vollem Umfang (vgl. BVerfGE 108, 52 78>).
- 35
2. Diesen Maßstäben hält die Neufassung des § 1612b BGB stand. Sie regelt nicht Gleiches ungleich. Insbesondere führt sie
nicht zu der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Ungleichbehandlung des nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwertigen Bar-
und Betreuungsunterhalts.
- 36
a) Nach § 1612b BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung stand das Kindergeld grundsätzlich den Eltern zu, die
es zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einsetzen durften. Kindergeld wurde als Einkommen der Eltern angesehen, welches ihnen
zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt wurde. Die Zuweisung zu den Einkommen der
Eltern wurde dadurch umgesetzt, dass zur Ermittlung des gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ehegattenunterhalts vom
Einkommen des Barunterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellen- und nicht des Zahlbetrags abgesetzt wurde.
Dadurch verblieb dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfGE
108, 52 80>; BGH, Urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 809>).
- 37
b) An dieser Zuweisung hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsrechtsreform von 2007 nicht festgehalten. Im Rahmen seiner
Gesetzgebungskompetenz hat er § 1612b BGB neu ausgestaltet und einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen.
In § 1612b BGB n.F. hat der Gesetzgeber das Kindergeld nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes
Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse
zugewiesen (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29 f.). Kindergeld wird zwar nach wie vor den Eltern zur Auszahlung gebracht und soll
diese auch nach wie vor bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entlasten. Doch haben Eltern
das Kindergeld nach § 1612b BGB n.F. als Einkommen des Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen. Da das Kindergeld
beide Elternteile, also den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils
zur Hälfte für den Bar- und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).
- 38
Diese neue Zuweisung des Kindergeldes zum Einkommen eines Kindes selbst ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 1612b
BGB n.F., sondern entspricht auch dem dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers.
- 39
aa) Nach dem Wortlaut der Norm ist Kindergeld nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
BGB n.F. ganz oder in Teilen auf den "Barbedarf" des Kindes anzurechnen. Damit unterscheidet sich der Wortlaut des § 1612b
BGB n.F. klar von der alten Fassung, nach der die Anrechnung des Kindergeldes erst auf den "Unterhaltsanspruch" des Kindes
vorgesehen war. Da ein Unterhaltsanspruch ermittelt wird, indem vom Barbedarf des Unterhaltsberechtigten dessen eigene Einkünfte
abgesetzt werden, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der Gesetzgeber das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen
hat.
- 40
bb) Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers, der zum Verständnis einer Norm ergänzend heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 113,
88 109>; 122, 248 258 f.>). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juni 2006 wird ausdrücklich auf die Funktion des
Kindergeldes als Einkommen des Kindes verwiesen, welche durch die Umformulierung des § 1612b BGB zum Ausdruck gebracht werden
solle, indem anstelle der Formulierung der "Anrechnung" von Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch des Kindes in § 1612b BGB
a.F. in der Neufassung die Formulierung der "Verwendung zur Deckung des Barbedarfs" gewählt worden sei (vgl. BTDrucks 16/1830,
S. 30). In den Gesetzesmaterialien wird weiter ausgeführt, das Wort "verwenden" in der Neufassung des § 1612b BGB sei gewählt
worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Kind einen familienrechtlich bindenden Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes
beziehungsweise auf Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, an den die Familienkasse
das Kindergeld auszahle (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).
- 41
Verdeutlicht wird die nunmehrige Zuweisung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes überdies dadurch, dass in der Begründung
des Gesetzentwurfs im Weiteren ausgeführt ist, mit der Neukonzeption des § 1612b BGB solle die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Volljährigenunterhalt nachvollzogen werden (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). Da nach dieser Rechtsprechung Kindergeld auf
den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder angerechnet und damit deren Einkommen zugewiesen wurde (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; BGHZ
176, 150 154>), folgt aus der Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Kindergeld nun dem
Einkommen des Kindes zuweisen wollte.
- 42
cc) Aus den Gesetzesmaterialien geht schließlich hervor, dass der Gesetzgeber nicht nur das Kindergeld dem Einkommen des Kindes
zugewiesen hat, sondern dass zur Ermittlung gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nachrangigen Unterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
infolge dieser geänderten Zuweisung lediglich der Zahlbetrag und nicht mehr der Tabellenbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen
ist.
- 43
Zum einen folgt dies aus der Zuweisung des Kindergeldes zum - bereits bedarfsmindernden - Einkommen des Kindes. Zum anderen
geht dies aus der Erwägung des Gesetzgebers hervor, dass er durch den Abzug lediglich des Zahlbetrags vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
einen teilweisen Ausgleich für den in § 1609 Nr. 2 BGB n.F. festgelegten Nachrang weiterer Unterhaltsberechtigter schaffen
wolle (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29). Damit hat er die gemäß § 1612b BGB n.F. anzuwendende Berechnungsmethode vorgegeben,
nach der der Bundesgerichtshof folgerichtig davon ausgeht, dass vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung
nach § 1609 Nr. 2 BGB nachrangigen Unterhalts lediglich der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil
vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, S. 1300 1304 ff.>). Diese Vorgabe lässt keinen Raum für die mit der Verfassungsbeschwerde
geforderte Auslegung des § 1612a BGB dahin, dass zwar Kindesunterhalt lediglich in Höhe des nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden
Bedarfs geschuldet, gleichwohl aber weiterhin bei der Ermittlung nach § 1609 Nr. 2 BGB n.F. nachrangig geschuldeten Unterhalts
der Tabellenkindesunterhalt abzusetzen sei.
- 44
c) Die Neufassung des § 1612b BGB und die mit ihr verbundene Einbeziehung lediglich des Zahlbetrags an Kindesunterhalt bei
der Ermittlung gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nachrangig geschuldeten Unterhalts verletzen nicht das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende,
in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommende Gebot der Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt.
- 45
aa) Der Gesetzgeber hat mit der Unterhaltsrechtsreform auf die seitens des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 52
73 ff.>) geäußerte Kritik mangelnder Normenklarheit sowohl im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen Vorschriften an sich
als auch im Hinblick auf ihre Verflechtung mit anderen Gesetzen reagiert (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 28 f.). Zum Zwecke besserer
Normenverständlichkeit hat er nicht nur die Bezugsgröße zu leistenden Kindesunterhalts in § 1612a BGB an die steuerrechtlichen
Vorschriften zum Existenzminimum gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG angepasst, sondern insbesondere die Zweckbestimmung des Kindergeldes
als Einkommen des Kindes in § 1612b BGB n.F. den sozialrechtlichen Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und des § 82
Abs. 1 Satz 2 SGB XII angeglichen (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).
- 46
bb) Mit dieser Änderung ist keine Ungleichbehandlung verbunden.
- 47
Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. ist Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen, wenn es vom
anderen Elternteil betreut wird. Damit hat der Gesetzgeber den Eltern in diesem Falle das Kindergeld zu gleichen Teilen zugewiesen.
Allerdings hat er beide Elternteile verpflichtet, das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu behandeln und es in voller Höhe
für das Kind einzusetzen. In den Gesetzesmaterialien ist unmissverständlich die Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass der
betreuende Elternteil den an ihn von der Familienkasse ausgezahlten, auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden
Kindergeldanteil vollumfänglich für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden hat, während der ihm zugewiesene Kindergeldanteil
ihn bei der Erbringung der Betreuungsleistung unterstützen soll (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). In § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB
wiederum ist die volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf vorgesehen, wenn kein Elternteil dem Kind Betreuungsunterhalt
leistet, also beide Elternteile verpflichtet sind, dem Kind Barunterhalt zu leisten. Danach ist die frühere Bestimmung des
Kindergeldes entfallen, nach der es den Eltern für deren eigene Zwecke zugute kam.
- 48
Dies schließt eine Ungleichbehandlung des bar- und des betreuungsunterhaltsverpflichteten Elternteils aus. Beide Elternteile
haben unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, nun den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich
für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also der Beschwerdeführer
- hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil als Einkommen des Kindes zu behandeln und vollständig für den
Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag
an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also die geschiedene Ehefrau
des Beschwerdeführers - ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Betreuungsunterhalt
des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil darf also den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene
Zwecke nutzen. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen
werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwendet.
- 49
cc) Soweit die Verfassungsbeschwerde vorbringt, das Kindergeld diene neben der Sicherung des Existenzminimums des Kindes der
Entlastung der Eltern, ist dies zwar zutreffend und wird durch die bedarfsmindernde Berücksichtigung des Kindergeldes auch
sichergestellt. Ebenso zutreffend ist die weitere Feststellung, dass aufgrund der Neuregelung des Ranges mehrerer Unterhaltsansprüche
nach § 1609 BGB n.F. das Existenzminimum eines Kindes regelmäßig gedeckt ist, bevor über nachrangige Unterhaltsansprüche zu
entscheiden ist. Doch folgt hieraus nicht, dass dem Barunterhaltspflichtigen der seiner Entlastung dienende Kindergeldanteil
für seine eigenen Zwecke zu verbleiben hat, indem sein Einkommen um den Tabellenbetrag bereinigt wird, bevor weitere Unterhaltsansprüche
ermittelt werden. Diese Folgerung entspricht zwar möglicherweise der Gesetzeslage vor der Unterhaltsrechtsreform, auf deren
Grundlage das Bundesverfassungsgericht die begrenzte Anrechnung von Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB a.F. für verfassungsgemäß
erklärt hat (vgl. BVerfGE 108, 52 ff.). Doch hat § 1612b BGB mit der Reform die maßgebliche Änderung erfahren, dass Kindergeld
nunmehr als Einkommen des Kindes angesehen wird und daher dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch dann nicht für eigene
Zwecke zusteht, wenn er das Existenzminimum des Kindes sicherstellt.
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3. Da § 1612b BGB n.F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, verletzt auch die auf seiner zutreffenden Anwendung beruhende
Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer nicht in diesem mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrecht.
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4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
analog § 114 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 1, 109 112>; 1, 415 416>; 92, 122 123>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.