Mit der Unterscheidung zwischen der gerichtlichen Vertretung im Allgemeinen und dem Auftreten in der Verhandlung knüpft §
3 Abs. 2 RDGEG an den bis zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts geltenden Rechtszustand an. Mit § 157 ZPO a.F. hatte der
Gesetzgeber die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor
Gericht geschäftsmäßig betrieben, von einer besonderen Erlaubnis abhängig gemacht. Diese Regelung bezog sich aber nur auf
die mündliche Verhandlung. Von einer Ausweitung der Vertretungsbeschränkung auf das gerichtliche Verfahren außerhalb der mündlichen
Verhandlung hatte der Gesetzgeber bewusst abgesehen, weil keine Unsicherheit über Wirksamkeit von Prozesshandlungen und Zustellungen
entstehen sollte (vgl. Begründung zu § 255 des Entwurfs einer Zivilprozeßordnung, Berlin 1931, S. 318 ff.; BTDrucks 16/3655,
S. 85 f.). Deshalb wurde die Vorschrift allgemein so verstanden, dass Rechtsbeistände auch ohne gesonderte Erlaubnis nach
§ 157 Abs. 3 ZPO a.F. im gerichtlichen Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung vertreten durften (vgl. Greger, in:
Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 157 Rn. 5; Smid, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Zweiter Band,
1. Teilband, 3. Aufl. 2007, § 157 Rn. 2; Roth, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, Bd. 3, 22. Aufl. 2005; § 157 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung, 66. Aufl. 2008, § 157 Rn. 15; Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2007, § 157
Rn. 2). § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG a.F. ordnete für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen die entsprechende Geltung
von § 157 ZPO a.F. an. Auch das Bundessozialgericht ging in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Rechtsbeistand, dem
das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht eigens gestattet war, deshalb nicht auch von der Vertretung beim Schriftverkehr
mit dem Gericht ausgeschlossen wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 1957 - 3 RJ 56/55 -, juris; Beschluss vom 30. Dezember
1959 - 3 RJ 248/59 -, juris; Urteil vom 28. November 1975 - 4 RJ 85/75 -, SGb. 1977, S. 200 m.w.N.; vgl. auch Krasney/Udsching,
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, VI. Kap. Rn. 42; Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, § 73 Rn. 11; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 1 Rn. 182
f.). Zustellungen seien in diesem Fall weiter an den Bevollmächtigten zu richten (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Dezember 1959,
a.a.O.). Soweit dagegen vereinzelt eingewandt wurde, die in § 157 ZPO a.F. angelegte Differenzierung zwischen der Vertretung
in der Verhandlung und der Vertretung im Übrigen sollte nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen werden, weil
dort - anders als im Zivilprozess - dem schriftlichen Vorbringen eine deutlich größere und eigenständigere Bedeutung zukomme
(vgl. Farnsteiner, SGb. 1977, S. 202), lässt diese Auffassung außer Acht, dass die Beschränkung des § 157 ZPO a.F. auf die
mündliche Verhandlung gerade nicht auf deren herausgehobener Bedeutung gegenüber dem schriftlichen Vorbringen beruhte und
dass der Gesetzgeber aus den oben genannten Gründen bewusst von einer Ausweitung der Vertretungsbeschränkung auf das gerichtliche
Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung abgesehen hatte. Soweit die Annahme, § 73 Abs. 6 SGG a.F. in Verbindung mit
§ 157 ZPO a.F. habe auch den schriftlichen Vortrag im sozialgerichtlichen Verfahren erfasst, mit der Streichung des Wortes
"mündlichen" in § 157 Abs. 1 ZPO a.F. durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses begründet wurde (vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2002, § 73 Rn. 10d; Littmann, in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 73 Rn. 16),
wird übersehen, dass es sich insoweit um eine Folgeänderung wegen der Einführung der Güteverhandlung im Zivilprozess handelte,
die lediglich der Klarstellung diente, dass § 157 Abs. 1 ZPO a.F. auch für die Güteverhandlung gelten sollte (vgl. BRDrucks
536/00, S. 202 f.).