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Ziff. 9.2.2.3. RS 2017/10, Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs
(1) Frauen können unbezahlten Urlaub bis zum Tag vor Beginn der Schutzfrist mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Schwangerschaft während der Elternzeit eines Kindes eintritt und die Schwangere direkt im Anschluss an die Elternzeit unbezahlten Urlaub wegen der weiteren Schwangerschaft bis zum Beginn der neuen Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG nehmen möchte.
(2) Beginnt die Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG während eines unbezahlten Urlaubs kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen. Dabei ist zu unterscheiden, wann die Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG während des unbezahlten Urlaubs beginnt und ob die Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG während des unbezahlten Urlaubs oder nach diesem endet (vgl. Ziff. 9.1.2.). Informationen zum Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber sind dem Ziff. 9.2.4.9.1. zu entnehmen.
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