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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 5.1.2.1.6. RS 2022/06, Vergleichbare gesetzliche Abzüge

(1) Beitragsanteile des Arbeitnehmenden, welche aufgrund einer gesetzlichen Zahlungspflicht — vergleichbar den Pflichtbeiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen — entrichtet werden, sind wie gesetzliche Abzüge bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes zu berücksichtigen.

(2) In den Bundesländern Saarland und Bremen gelten besondere gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes — SLArbKG — und des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen — ArbNKG — grundsätzlich von allen in diesem Einzugsgebiet Beschäftigten erhoben (§ 15 Absatz 1 Satz 1 SLArbKG, § 20 Absatz 1 ArbNKG in Verb. mit der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen). Der Arbeitgeber hat diese Pflichtbeiträge an die Arbeits- bzw. Arbeitnehmerkammer abzuführen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 SLArbKG, § 20 Absatz 3 ArbNKG).

(3) Beitragsanteile des Arbeitnehmenden, welche ausschließlich auf Basis von Tarif- oder Arbeitsverträgen verpflichtend vorgesehen sind, sind nicht als gesetzliche Abzüge zu bewerten.


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