Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 7.1.1. RS 2022/06, Allgemeines

(1) Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen (= 546 Tage) innerhalb von je 3 Jahren.

(2) Bei der Berechnung des 3-Jahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen; der — erstmalige — Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer — unter den in § 48 Absatz 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen — wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 17. 4. 1970 — 3 RK 41/69 —, zuletzt 21. 6. 2011 — B 1 KR 15/10 R —, Rdnr. 12).

Beispiel 138: Bildung der Blockfristen bei erstmaligem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit

Erstmaliger EIntritt der Arbeitsunfähigkeit:16. 2. 2024
Blockfristen:16. 2. 2024 bis 15. 2. 2027
16. 2. 2027 bis 15. 2. 2030
usw.

(3) Für jede Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.