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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 7.2.4. RS 2022/06, Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht

(1) Auf die Leistungsdauer sind nur solche Zeiten anzurechnen, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Demnach sind insbesondere folgende Zeiten nicht auf die Höchstbezugsdauer anzurechnen:

  • -Wartetage (auch wenn hierfür Entgeltfortzahlung geleistet wurde),
  • -Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei freiwillig mit einem Anspruch auf Options-Krankengeld versicherten Selbstständigen und nach dem KSVG Versicherten (§ 46 Satz 4 und 5 SGB V),
  • -Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbständigen Künstlern und Publizisten (§ 46 Sätze 4 und 5 SGB V),
  • -Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte noch nicht entstanden ist (§ 44 Absatz 2 Nummer 2 SGB V, "Options-Krankengeld bei versicherten Selbständigen"),
  • -Zeiten, in denen Krankengeld wegen unbezahlten Urlaubs nicht gezahlt wird (BSG, Urteil vom 14. 12. 1976 — 3 RK 50/74 — USK 76186),
  • -Zeiten des Wegfalls des Krankengeldes bei Zuerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters, des Ruhegehalts, Vorruhestandsgeldes bzw. vergleichbarer Leistungen, die von ausländischen Versicherungsträgern oder nach teilweisen Ersatz des Krankengeldes vom Rentenversicherungsträger etc. erhält (BSG, Urteil vom 8. 12. 1992 — 1 RK 9/92 —, USK 92153),
  • -Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die nach Einstellung der Krankengeldzahlung aus einem der vorgenannten Wegfallgründe liegen,
  • -Zeiten, in denen gemäß § 3 Absatz 2 AU-RL keine Arbeitsunfähigkeit bestand.

(2) Auch für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 11 Absatz 5 SGB V) besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Diese sind jedoch nach § 48 Absatz 3 Satz 3 SGB V auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen (siehe Ziff. 7.2.6.).


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