Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 9.1.2. RS 2022/06, Weitere Rentenansprüche

(1) Veränderungen des Krankengeldanspruches, wie unter Ziff. 9.1.1. zu den Altersrenten dargestellt, bestehen hingegen nicht für die weiteren unter § 50 Absatz 1 SGB V genannten Renten. Hintergrund ist, dass lediglich für Renten wegen Alters in § 50 Absatz 1 SGB V auf die Art der Auszahlung als Vollrente abgestellt wird.

(2) Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden. Unerheblich ist, ob diese Rente als Teiloder als Vollrente bewilligt wird.

Beispiel 206: Hinzuverdienst und Teilrente wegen voller Erwerbsminderung

Bezug einer Teilrente wegen voller Erwerbsminderung seit1. 6.
Regelaltersgrenze wird in 10 Jahren erreicht
Die Arbeitszeit wird nach Eintritt der Rente reduziert. Der monatliche Hinzuverdienst beträgt600 EUR

Ergebnis:

Für die Beschäftigung ist der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen, weil eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet wird. Die Art der Zahlung der Erwerbsminderungsrente als Teilrente ist für den gesetzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld unerheblich, weil § 50 Absatz 1 SGB V ausschließlich auf die Art der Rente "wegen voller Erwerbsminderung" abstellt.

(4) Hiervon abzugrenzen sind jedoch Ansprüche aus Versorgungseinrichtungen. Nach § 44 Absatz 2 Nummer 4 SGB V haben Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von vergleichbaren Stellen beziehen, keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Rente ihrer Art nach den in § 50 Absatz 1 SGB V genannten Leistungen entspricht. Wird demnach z. B. eine Altersrente bezogen, gelten die Aussagen unter Ziff. 9.1. entsprechend.

(5) Wird hingegen eine Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk gewährt, kann diese zur Kürzung des Krankengeldanspruches führen (siehe Ziff. 9.2.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.