Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.4.1.3. RS 2024/03, Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte

(1) Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag, wenn sie eine Wahlerklärung abgeben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V). Dies gilt auch, wenn sie zusätzlich einen Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V abgeschlossen haben.

(2) Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind z. B. Hafenarbeiter, die nur für einzelne Tage angeheuert werden, oder Mitarbeitende der Rundfunkanstalten, die für einzelne Moderationen vertraglich gebunden sind. Zur Realisierung ihres Anspruchs müssen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.