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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.5.5. RS 2024/03, Bezug von Übergangsgeld

(1) Tritt während der Teilnahme an einer Rehabilitationsleistung eine Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V ein, die eine Betreuung des erkrankten Kindes oder eine stationäre Mitaufnahme notwendig macht, besteht nach § 71 Absatz 3 SGB IX ein Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes durch den zuständigen Leistungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger). Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V.

(2) Je nach Leistungsart wird das Übergangsgeld dabei für unterschiedliche Zeiträume fortgezahlt. In der Tabelle 3 sind je nach Leistung die aktuell durch die Rentenversicherung vorgesehenen Fortzahlungszeiträume abgebildet (siehe "Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld" i. d. F. von Juli 2023, Anhang 1 bis 5). Die Leistungsfortzahlung gilt dabei gleichermaßen für Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 4 SGB V. Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes ist durch ein ärztliches Zeugnis oder die aus medizinischen Gründen notwendige stationäre Mitaufnahme durch eine Bescheinigung von der stationären Einrichtung nachzuweisen.

Tabelle 3 — Fortzahlung Übergangsgeld nach Leistungsarten

Art der LeistungZeitraum der Fortzahlung von Übergangsgeld wegen Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1, 1a oder 4 SGB V
Stationäre Leistung zur medizinischen RehabilitationAnspruch auf Fortzahlung des Übergangsgelds besteht für längstens 3 Kalendertage.
Ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Stufenweise WiedereingliederungAnspruch auf Fortzahlung des Übergangsgelds besteht für längstens 7 Kalendertage je Unterbrechung.
Bei längerer Unterbrechung (ab 8 Kalendertage) besteht vom 1. Tag der Unterbrechung an kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenAnspruch auf Fortzahlung des Übergangsgelds besteht für längstens 10 Ausbildungstage pro Kalenderjahr je Kind (für Alleinerziehende bis zu 20 Ausbildungstage), ab 11. Ausbildungstag (für Alleinerziehende ab 21. Ausbildungstag) kommt ggf. eine Leistung in Höhe des Übergangsgeldes im Rahmen des § 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI in Betracht.
Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V
Leistung in Werkstätten für behinderte Menschen

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