Mit diesen Regelungen, nach denen dem nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch keine erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtliche Bedeutung zukommt, wäre es nicht vereinbar, wenn man in dem Umstand, dass der Berechtigte das vorübergehende Nichtgeltendmachen des Anspruchs nicht von einer Verzinsung abhängig macht, eine freigebige, der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung des Berechtigten an den Verpflichteten sehen würde (Dressler, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2848, 2851). Die Rechtsprechung des BFH, nach der die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der Darlehensgeber einer Einnahmemöglichkeit begibt, die verkehrsüblicherweise regelmäßig genutzt wird, der Schenkungsteuer unterliegt, wobei Gegenstand der Schenkung die dem Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) gewährte Nutzungsmöglichkeit ist (BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631; vom 30. März 1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70; vom 7. Oktober 1998 II R 64/96, BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25; vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800), betrifft einen anderen Sachverhalt und lässt sich daher nicht auf den Fall übertragen, dass das vorläufige Nichtgeltendmachen des Pflichtteils nicht von einer Verzinsung abhängig gemacht wird (Ebeling, NJW 1998, 358). Der Rechtsgedanke, dass die Entscheidung über die Geltendmachung des Pflichtteils wegen der familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten allein diesem vorbehalten bleiben soll, liegt auch § 852 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zugrunde (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Juli 1993 IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, und vom 6. Mai 1997 IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Nach dieser Vorschrift ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. BGH-Urteile in BGHZ 123, 183, und in NJW 1997, 2384; BGH-Beschluss vom 26. Februar 2009 VII ZB 30/08, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2009, 997).