| „§ 5 |
| Regelmäßige Arbeitszeit |
| 5.1 | Normale Vollzeit |
| | Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden (‚normale Vollzeit‘). |
| … | |
| 5.5 | Lage und Verteilung der Arbeitszeit |
| 5.5.1 | Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ohne Pausen kann gleichmäßig oder ungleichmäßig, in der Regel von Montag bis Freitag verteilt werden, wobei 8 Stunden je Tag ohne Pausen bzw. 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen. |
| | Eine davon abweichende Verteilung der Arbeitszeit in der Woche kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse bei Abwägung der Interessenlage der Beschäftigten mit dem Betriebsrat vereinbart werden. ... |
| | Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit im Monat ermittelt sich wie folgt: Tarifliche wöchentliche Arbeitszeit x 4,35 Wochen. |
| … | |
| 5.10 | Tarifliche Freistellung in besonderen Fällen |
| | Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2.2.1 TV T-ZUG (A) eine Freistellung in Anspruch zu nehmen. *5 |
| | ___________________________ |
| | 5 Protokollnotiz zu § 5 Ziffer 5.10 |
| | Beschäftigte in Altersteilzeit sind von den Regelungen ausgenommen. |
| 5.10.1 | Für folgende Beschäftigtengruppen besteht die Möglichkeit, statt des tariflichen Zusatzgeldes gemäß § 2.2.1 TV T-ZUG (A) eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen: |
| | Modell ‚Schicht‘ |
| | Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die in |
| | - | drei oder mehr als drei Schichten oder nur in der Nachtschicht arbeiten, haben nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren und nachdem sie mindestens drei Jahre |
| | - | Wechselschicht arbeiten, haben nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sieben Jahren und nachdem sie fünf Jahre |
| | beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben und voraussichtlich im Folgejahr in einem der vorgenannten Schichtmodelle beschäftigt sein werden. |
| | … |
| 5.10.2 | Beschäftigte können bis zum 31. Oktober eines Jahres den Anspruch für das Folgejahr geltend machen. |
| | … |
| 5.10.3 | Der Freistellungsanspruch beträgt acht Tage für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt. |
| | Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar dem Verfahren bei der Urlaubsnahme. Arbeitgeber und Beschäftigter können sich einvernehmlich auch auf eine hiervon abweichende Inanspruchnahme verständigen. |
| | Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. |
| | Kann der Freistellungsanspruch aus personenbedingten Gründen nicht oder nicht vollständig im Kalenderjahr genommen werden, geht der Freistellungsanspruch unter. Im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage, besteht der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld nach § 2.2.1 TV T-ZUG (A).“ |