| „§ 2 Grundsätze |
| 2.1. Information der Arbeitnehmer |
| Alle Arbeitnehmer erhalten nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung erstmals eine von den Betriebsparteien gemeinsam erstellte schriftliche Information zum BEM ausgehändigt (vergl. Anlage 1). Danach erhalten alle neueingestellten Arbeitnehmer diese Information mit Übergabe des Arbeitsvertrages. |
| … |
| § 3 Integrationsteam |
| 3.1. Besetzung |
| Als Gremium für die Durchführung des BEM wird ein Integrationsteam gebildet. Das Integrationsteam setzt sich aus jeweils einem Vertreter des Arbeitgebers sowie des Betriebsrates zusammen. Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein ihnen Gleichgestellter vom BEM betroffen, ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Jede Betriebspartei bestellt mindestens zwei Stellvertreter, die im Verhinderungsfall der Mitglieder die Aufgaben wahrnehmen. |
| Die Besetzung des Integrationsteams wird im Betrieb durch Aushang bekanntgegeben. |
| 3.2. Aufgaben |
| Das Integrationsteam setzt sich anlassbezogen zusammen und hat folgende Aufgaben: |
| - | das Erstgespräch und eventuell alle weiteren Gespräche mit dem von BEM betroffenen Arbeitnehmer zu führen, |
| - | Erörterung der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeiten, |
| - | Einbeziehung aller Informationen aus Begehungen und Untersuchungen der Arbeitsplätze, |
| - | Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung, |
| - | Einbeziehung aller weiteren Informationen und Unterlagen, die Aufschluss über die Arbeitsbedingungen geben, |
| - | Beratung über Maßnahmen des BEM, |
| - | Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen des BEM, |
| - | bei Durchführung von Maßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit und Qualität der Maßnahmen, |
| - | Innerbetriebliche Begleitung der Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung, |
| - | Erstellung einer Dokumentation über das BEM-Verfahren. |
| 3.3. Jährlicher Tätigkeitsbericht |
| Das Integrationsteam erstellt jährlich (zum Ende des Geschäftsjahrs) einen Tätigkeitsbericht, der mindestens folgende Punkte enthält: Anzahl der durchgeführten BEM-Verfahren, Anzahl der ergriffenen Maßnahmen, Darstellung der ergriffenen Maßnahmen, Darstellung der vorgeschlagenen und abgelehnten Maßnahmen, Wirksamkeit der Maßnahmen, allgemeine Erkenntnisse für die Prävention, Schlussfolgerungen für die weitere Arbeit des Integrationsteams. Der Tätigkeitbericht enthält keine Angaben zu den betroffenen Arbeitnehmern. Arbeitgeber und Betriebsrat erhalten eine Abschrift des Tätigkeitsberichts. |
| 3.4. Vorschlagsrecht |
| Das Integrationsteam unterbreitet dem Arbeitgeber Vorschläge für Maßnahmen des BEM. … |
| Über die Maßnahmen des BEM entscheidet der Arbeitgeber, es sei denn, dass von Vertretern des Integrationsteams arbeitsplatzbezogene Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements vorgeschlagen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Zunächst haben die Betriebsparteien eine Einigung über die arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen zu erreichen. Kommt insoweit keine Einigung zu Stande, gilt §§ 87 Abs. 2, 76 BetrVG. |
| § 4 Erstgespräch zur Einleitung des BEM |
| 4.1. |
| Gleichzeitig mit der Meldung gemäß Ziffer 2.2. an das lntegrationsteam versendet der Arbeitgeber einen einheitlichen Formbrief (vgl. Anlage 2) an den betroffenen Arbeitnehmer inklusive der schriftlichen Information gemäß Ziffer 2.1. und einer frankierten Rückantwort (vgl. Anlage 2), um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, in einem Gespräch mit dem Integrationsteam abzuklären, ob ein BEM bezüglich seiner Person eingeleitet werden soll.“ |