| „§ 1 Art und Fälligkeit der Rente |
| (1) | Es werden nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen gewährt: |
| | a) | eine Altersrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze); |
| | b) | eine Invalidenrente bei voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI); im folgenden wird die Invalidität immer als volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI verstanden. |
| | c) | eine Ehegattenrente, falls ein Betriebsangehöriger, der ein Anwartschaftsrecht auf Rente hat oder diese bereits bezieht, vor seinem Ehegatten sterben sollte. |
| | Der Versorgungsfall gilt in allen vorerwähnten Fällen als eingetreten im Zeitpunkt des Rentenbeginns lt. Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. |
| … | |
| (5) | Die Rente wird monatlich nachschüssig gezahlt und zwar erstmals für den Monat, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Die Rente wird letztmalig gezahlt für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung wegfallen. … |
| § 2 Kreis der Rentenberechtigten |
| (1) | Die Rente wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige |
| | a) | eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) bei unserer Firma oder deren Rechtsnachfolger abgeleistet hat und |
| | b) | bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu unserer Firma oder deren Rechtsnachfolger gestanden hat. |
| | Wenn der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige über den Eintritt des Versorgungsfalles hinaus bei unserer Firma beschäftigt ist, so erfolgt die Rentenzahlung erst vom Tage des Ausscheidens an. |
| | … |
| § 3 Bemessung der Rente |
| (1) | Der Rentenanspruch beträgt nach Ablauf der Wartezeit 25 % des auf volle 25,- EUR abgerundeten ruhegeldfähigen Bruttogehaltes oder -Lohnes. |
| | Als letztes Bruttogehalt bzw. -Lohn wird der im Dezember vor Eintritt des Versorgungsfalles zu bezahlende Betrag angesehen, der sich ohne Überstunden, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Zulagen aller Art ergibt; bei Außendienstmitarbeitern wird das Tarifgehalt zugrunde gelegt. |
| | … |
| (2) | … |
| | Bei vollendeter 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ist der Höchstbetrag der Rente mit 50 % des Bruttolohnes oder -Gehaltes erreicht. |
| … | |
| (4) | Der sich so ergebende monatliche Rentenanspruch wird jedoch dahingehend begrenzt, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit sämtlichen Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeiter-Renten bzw. Knappschafts-Versicherung etc. ausschließlich aller zum Zeitpunkt des Ausscheidens vom Rentenversicherungsträger gezahlten Zuschüsse (derzeit Kranken- und Pflegeversicherung)) |
| | | … |
| | | - | nach 25-jähriger und längerer Betriebszugehörigkeit insgesamt | 80 % |
| | des letzten monatlichen Bruttogehaltes oder -Lohnes gem. § 3 (1) der Richtlinien nicht übersteigen darf. |
| | Die nach den vorstehenden Absätzen berechnete monatliche Betriebsrente wird ferner dahingehend begrenzt, dass die maßgebende Netto-Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit sämtlichen Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeiter-Renten bzw. Knappschafts-Versicherung etc.) nach Abzug aller von der gesetzlichen Sozialversicherung einbehaltenen Beiträge (derzeit Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner) |
| | | … |
| | | - | nach 25-jähriger und längerer Betriebszugehörigkeit insgesamt | 110 % |
| | des maßgebenden Nettoentgelts nicht übersteigen darf. |
| | … | |
| | Bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoentgelts sowie der maßgebenden Netto-Betriebsrente sind die rechtlichen Verhältnisse am Ende der anrechnungsfähigen Dienstzeit maßgebend. |
| | Beruht das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme auf einem niedrigeren oder wegen des aufgeschobenen Bezugs auf einem höheren Zugangsfaktor als 1,0 (§ 77 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VI), so wird diejenige Sozialversicherungsrente zugrunde gelegt, die sich mit einem Zugangsfaktor von 1,0 ergeben würde. |
| | … |
| | Weist der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres und dem Rentenbeginn aus, in denen weder Beiträge an den Rentenversicherungsträger bezahlt wurden, noch diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten im Rentenbescheid berücksichtigt werden (Fehlzeiten), wird die anzurechnende Sozialversicherungsrente entsprechend der vorhandenen Fehlzeiten erhöht. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich durch Multiplikation der durchschnittlichen Entgeltpunkte für vollwertige Beitragszeiten bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen aktuellen Rentenwert und der Anzahl der Fehlzeiten in Monaten. |
| | … |
| § 12 Inkrafttreten |
| Die vorstehende Fassung der Richtlinien gilt ab 1.7.2004 für alle vor dem 1.1.1982 in die Firma eingetretenen Mitarbeiter.“ |