| „§ 1 |
| Grundsatz |
| (1) | Die Parteien haben mit heutigem Datum einen Vertrag („Unternehmenskaufvertrag“) über den Verkauf der Einzelunternehmung der „S Produkt-Systeme Inh. S“ durch S (Verkäufer) an die A. H GmbH (Käuferin) abgeschlossen. Die vorliegende Vereinbarung gilt nur unter der Voraussetzung, dass der vorerwähnte Kaufvertrag zwischen S und der A. H GmbH rechtsgültig abgeschlossen und vollzogen wird. |
| (2) | Diese Vereinbarung bezweckt den Einsatz des Arbeitnehmers und dessen Pflichten nach Abschluss des in Ziff. 1.1 genannten Kaufvertrages. Dieser Arbeitsvertrag wird rückwirkend mit Wirkung per 1. Januar 2001 abgeschlossen. |
| (3) | Soweit S eine Tätigkeit in der Schweiz übernimmt, verpflichtet sich die Arbeitgeberin hierfür die gesetzlich geforderte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung einzuholen. |
| § 2 |
| Tätigkeitsbereich |
| (1) | Der Arbeitnehmer ist insbesondere für folgende Tätigkeitsbereiche angestellt: |
| | a) | um die umsatz- und ertragsmäßig nachhaltige Überführung der „S Produkte-Systeme“ in die H-Gruppe sicherzustellen, und |
| | b) | als Fachperson für den Auf- und Ausbau von Logistik und Logistikkonzepten zugunsten aller zur A. H Holding AG (H-Gruppe) gehörenden Unternehmungen. |
| (2) | S ist direkt dem CEO, Herrn A H, und dem Stellvertreter des CEO, Herrn A A, unterstellt. Soweit die Tätigkeit direkt oder indirekt mit Planung und Umsetzung von Maßnahmen oder Investitionen in nationalen Märkten mit einem H Geschäftsführer erfolgen, erfolgt die Tätigkeit von S in Abstimmung mit dem jeweils lokalen Geschäftsführer. |
| § 3 |
| Beginn und Ende der Arbeitszeit |
| (1) | Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrages rückwirkend per 1.1.2001. Eine Probezeit wird nicht vereinbart. Der Arbeitsort ist grundsätzlich der Sitz der A. H Holding AG in der Schweiz oder am Sitz einer ihrer Tochtergesellschaften in der Schweiz. |
| (2) | Das Arbeitsverhältnis ist von Seiten der Arbeitgeberin unkündbar auf eine feste Dauer geschlossen und endet - soweit die Parteien keine Verlängerung vorsehen - am 31.12.2005. S kann jeweils bis zum 30.6. eines jeden Jahres zum jeweiligen Jahresende kündigen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bei einer Kündigung wird das Gehalt lediglich zeitanteilig bezahlt. |
| § 4 |
| Arbeitszeit |
| | Die Arbeitszeit wird individuell mit der Arbeitgeberin vereinbart. Allfällige Überstunden sind durch das Monatsgehalt abgegolten und werden nicht zusätzlich entschädigt. Grundsätzlich ist S bei der Einteilung seiner Arbeitszeiten frei. Nebentätigkeiten, die mit einem unerheblichen zeitlichen Aufwand verbunden sind, werden dem Arbeitnehmer hiermit gestattet. |
| § 5 |
| Gehalt |
| (1) | S erhält für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt von brutto DM 450'000,-- und ein Pauschalspesenbetrag von DM 50'000,-- (oder die diesen Summen entsprechenden Beträge in Euro oder Schweizerfranken), worin das 13. Monatsgehalt und Weihnachtsgeld eingeschlossen ist. Das Jahresgehalt ist monatlich - bis spätestens am 25. des Monats - in gleich hohen Teilbeträgen auf das von S der Arbeitgeberin angegebene Konto einzuzahlen. |
| (2) | Die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von S anfallenden Reisespesen, Kosten und Aufwendungen, werden ihm von der Arbeitgeberin erstattet, sofern die Betriebsbedingtheit offensichtlich ist oder diese von S belegt wird. Stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Kreditkarten zur Verfügung, sind diese ausschließlich zur Bezahlung der Berufsauslagen zu verwenden. Im übrigen gilt für die Spesenabrechnung das Spesenreglement oder die allgemeine Spesen-Regelung der H-Gruppe, die diesem Vertrag in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung als Anlage angefügt ist. |
| (3) | Gemäß dem auf das Mitarbeiterbeteiligungsregelement erlassenen Bonus-Plan erhält S zusätzlich einen Anspruch auf Aktien im Gegenwert von jährlich brutto DM 500'000,-- pro rata gestützt auf die Zielerreichung; die vorbezeichneten Aktien sind insbesondere unter Berücksichtigung der Umsatzzahlen des von S veräußerten Unternehmens sowie unter Berücksichtigung der von S sonstwie in der H-Gruppe über das relevante Jahr geleisteten Projektarbeiten auszugeben. |
| § 6 |
| Sozialversicherungen |
| (1) | Sofern der vorliegende Vertrag keine vom Gesetz abweichende Lösung vorsieht, erfolgen die Leistungen und Abrechnungen für die vorgeschriebenen Sozialversicherungen nach Gesetz. |
| (2) | S wird als leitender Angestellter gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung und jene für Nichtberufsunfälle sind vom Arbeitnehmer zu tragen. |
| (3) | Bei Krankheit bezahlt die Arbeitgeberin den Lohn die ersten zwei Monate voll. Danach erhält S die von der Krankentaggeldversicherung zu erbringenden Leistungen während maximal 720 Tagen, die nicht weniger als 80% des Lohnes betragen sollen. Die Prämie ist je hälftig zu tragen. |
| (4) | S wird im Rahmen der Personalvorsorgeeinrichtung im Umfang der gesetzlichen Vorschriften versichert. Die Prämie geht zu Lasten des Arbeitnehmers. Es steht S frei, zur Versicherung des über das BVG-Maximum hinausgehenden Lohnes der Kaderversicherung beizutreten. |
| § 7 |
| Steuern |
| Sofern die aus diesem Arbeitsvertrag an S geleisteten Entschädigungen der Schweizerischen Quellensteuer unterliegen, ist die Arbeitgeberin für die korrekte Abrechnung und Abführung der Steuern gegenüber den Behörden verantwortlich. Für allfällige in Deutschland zu bezahlende Steuern ist S selber verantwortlich. |
| ... |
| § 12 |
| Konkurrenzverbot |
| (1) | Für die Zeit der Anstellung von S gilt das Konkurrenzverbot und die entsprechende Vertragsstrafe gemäß Unternehmenskaufvertrag als auch für diesen Anstellungsvertrag maßgeblich. |
| (2) | S verpflichtet sich, nach Ablauf der festen Vertragsdauer oder nach Ausscheiden aus der H-Gruppe während 2 Jahren in keinem anderen Geschäft in der gleichen Branche tätig zu sein. Dieses Konkurrenzverbot gilt für alle Länder, in denen die A. H Holding AG zum Zeitpunkt des Ausscheidens von S tätig ist. |
| (3) | Für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht und das Konkurrenzverbot gemäß § 12 (2) verpflichtet sich S zu einer Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 100'000,-- (hunderttausend Franken) für jeden Übertretungsfall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe enthebt ihn nicht von der Einhaltung des Verbotes. Der Arbeitgeberin bleiben neben der hier vorgesehenen Konventionalstrafe sämtliche Schadenersatzansprüche erhalten. |
| ... | |
| § 14 |
| Weitere Bestimmungen |
| (1) | Dieser Vertrag tritt soweit die Anstellung in der Schweiz betroffen ist nur in Kraft, wenn sämtliche zum Arbeitsantritt erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. Die Anstellung für Tätigkeiten in Deutschland sind davon nicht betroffen. |
| ... | |
| (4) | Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Sc/Zürich. |
| ...“ | |