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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 9a EStG, Pauschbeträge für Werbungskosten

1 Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

  • 1.
    • a)von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
    • ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 EUR;
    • Buchstabe a geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

    • b)von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:
    • ein Pauschbetrag von 102 EUR;
  • 2.(weggefallen)
  • 3.von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:
  • ein Pauschbetrag von insgesamt 102 EUR.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).

2 Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

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