§ 92 EStG, Bescheinigung
1 Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über
- 1.die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 2.die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
- 3.die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 4.die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 5.den Stand des Altersvorsorgevermögens,
- 6.den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
Nummer 6 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
- 7.die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
Nummer 7 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
2 Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben.
3 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil
- 1.das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
- 2.das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt:
"Das Wohnförderkonto erhöht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 %, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos leisten."
4 Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214). Satz 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667), geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Satz 4 angefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).