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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 125 GG

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

  • 1.soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
  • 2.soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. 5. 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

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