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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 103 GVG

Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 ZPO nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, § 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.


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