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KStG – Körperschaftsteuergesetz

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KStG – Körperschaftsteuergesetz



§ 6a KStG, Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen

Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.


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