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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 61 SGB V, Zuzahlungen

1 Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag. 2 Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a SGB XI in Verb. mit § 71 Absatz 4 SGB XI sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 EUR erhoben. 3 Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 v. H. der Kosten sowie 10 EUR je Verordnung. 4 Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. 5 Erfolgt in der Apotheke aufgrund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. 6 Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.

§ 61 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (1. 1. 2025). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).

Zu § 61 siehe § 61 SGB V Ziff. 1..


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