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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 218d SGB VII, Besondere Zuständigkeiten

§ 218d eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).

(1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein am 1. 1. 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 2. Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am 1. 1. 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a gilt insoweit als wesentliche Änderung.

(2)1 Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1a, die am 31. 12. 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 Satz 4 2. Alternative eingetreten ist. 2 Dabei sind auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem 31. 12. 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zuständigkeit begründen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt.

(4) Ab dem 1. 1. 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu berücksichtigen.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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