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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 35 SGB VIII, Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

1 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. 2 Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.


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