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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 57 SGB XIV, Zuständigkeit

(1) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde durchgeführt.

(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zuständige Verwaltungsbehörde

  • 1.die Krankenbehandlung nach § 42,
  • 2.das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und
  • 3.die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen.

(3)1 Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert sind, wählen eine nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde

  • 1.die Krankenbehandlung nach § 42,
  • 2.das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und
  • 3.die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammenhang stehen,
erbringt. 2 Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung auszuüben. 3 Wird sie nicht fristgerecht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V entsprechend. 4 § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 SGB V gilt entsprechend. 5 Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 SGB V zuständig ist. 6 Diese Krankenkasse ist verpflichtet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.

(4) Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.

(5)1 Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde. 2 Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten. 3 Sie erbringt auch die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Zusammenhang stehen.

(6)1 Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige Verwaltungsbehörde. 2 § 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 SGB IX bleiben unberührt.


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