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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 27 SVG, Entstehen des Anspruchs

(1)1 Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. 2 Bezüge, die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 BBesG gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.

(2)1 Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 SG wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2 Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. 10. 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat.


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