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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 37 SVG, Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten nach § 30 BBesG sind nicht ruhegehaltfähig.


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