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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 695 ZPO, Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

1 Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2 Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. 3 Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.


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