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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 23 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines

Nach dieser Vorschrift werden medizinische Vorsorgeleistungen gewährt

  • -im Rahmen ambulanter Behandlung, insbesondere am Wohnort,
  • -als ambulante [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten],
  • -als stationäre Vorsorgemaßnahmen.

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