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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 23 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Leistungen

Ambulante Vorsorgeleistungen (vgl. § 23 SGB V Ziff. 4.1.) sind Regelleistungen und Rechtsanspruchsleistungen. Ambulante [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten] (vgl. § 23 SGB V Ziff. 4.2.) und stationäre Vorsorgemaßnahmen (vgl. § 23 SGB V Ziff. 4.3.) sind Regelleistungen, die von der Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Krankenkasse die in § 33 SGB I enthaltenen Grundsätze zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten zu beachten. Bei dem Zuschuss zu den übrigen Kosten einer ambulanten [Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten] (§ 23 Absatz 2) handelt es sich um eine Mehrleistung als Rechtsanspruchsleistung.


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