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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2018/02]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.4.2.4. RS 2018/02, Mehrere Versorgungsbezüge

(1) Erhält der Versicherte Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Krankenkasse freigestellt, welche Zahlstelle sie vorrangig mit dem Beitragseinbehalt beauftragt. Nicht zulässig ist es, eine der beteiligten Zahlstellen mit der Beitragseinbehaltung für einen höheren Betrag als den von ihr gezahlten Versorgungsbezug zu beauftragen.

(2) Optional kann die Krankenkasse eine verhältnismäßige Beitragsaufteilung vornehmen. Insoweit findet § 22 Absatz 2 SGB IV analog Anwendung, und zwar ungeachtet dessen, dass die Versorgungsbezüge für sich in der Regel kein Versicherungsverhältnis begründen. Hiernach findet eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen statt. Bei Beteiligung einer AdL-Rente ist wegen des darauf entfallenden geringeren Beitragssatzes in der Krankenversicherung zwingend eine verhältnismäßige Beitragsaufteilung erforderlich. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise hat das BSG mit Urteil vom 17. 12. 2014 — B 12 KR 23/12 R —, USK 2014-185, in einem Fall, in dem neben einer AdL-Rente eine Betriebsrente im Sinne von § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V bezogen wurde, bestätigt.

(3) Der beitragspflichtige Teil des einzelnen Versorgungsbezuges wird im Rahmen der Beitragsaufteilung nach folgender Formel berechnet:

VB x BBG : GVB

  • VB= einzelner laufender monatlicher Versorgungsbezug, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze
  • BBG= monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken/Pflegeversicherung
  • GVB= Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) einzelnen laufenden monatlichen Versorgungsbezüge (Gesamtversorgungsbezüge)

(4) Der jeweils maximale beitragspflichtige Teil der Versorgungsbezüge (VB-max) wird unter Zugrundelegung der gemeldeten (ungekürzten) beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt und den Zahlstellen zurückgemeldet (vgl. Ziff. A.2.4.).

(5) Die Beitragsaufteilung gilt ungeachtet des einheitlichen Beitragssatzes gleichermaßen für die Beiträge zur Pflegeversicherung.


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