Category Image
Verordnungen

FAVO – Festbetrags-Anpassungsverordnung

Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen (Festbetrags-Anpassungsverordnung - FAVO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

FAVO – Festbetrags-Anpassungsverordnung



§ 2 FAVO, [Angleichung an den Apothekenabgabepreis]

(1)1 Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und § 3 AMPreisV vom 14. 11. 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. 7. 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. 2 Bei gleicher Differenz zu 2 Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.

(2)1 Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung der AMPreisV ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.