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FrühV – Frühförderungsverordnung

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)
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FrühV – Frühförderungsverordnung



§ 6a FrühV, Weitere Leistungen

§ 6a eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

1 Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere

  • 1.die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach § 5 Absatz 2,
  • 2.offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. 2 Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können,
  • 3.Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität; diese sind insbesondere:
    • a)Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter,
    • b)die Dokumentation von Daten und Befunden,
    • c)die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen,
    • d)Fortbildung und Supervision,
  • 4.mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrischen Zentren.
2 Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. 3 Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung für die mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförderung.

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