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BUrlG – Bundesurlaubsgesetz

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG)
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BUrlG – Bundesurlaubsgesetz



§ 2 BUrlG, Geltungsbereich

1 Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2 Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.


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