Category Image
Grundsätze

AAGAvGs – Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG

Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG [AAGAvGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AAGAvGs – Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG



Ziff. 2.2. AAGAvGs, Datensätze und Datenbausteine

(1) Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und den Krankenkassen/Einzugsstellen ist der nachstehend beschriebene fachliche Datensatz

  • -Datensatz Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen (DSER)
mit den zugehörigen Datenbausteinen zu verwenden (siehe Anlage 1).

(2) Darüber hinaus sind für die Datenübermittlung die Maßgaben der Gemeinsamen Grundsätze zu Kommunikationsdaten gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV zu beachten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.