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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.4. RS 1994/01, Ausgleichsgeld nach dem FELEG an landwirtschaftliche Arbeitnehmer

(1) Bezieher von Ausgleichsgeld sind in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI versicherungspflichtig, wenn unmittelbar vor dem Beginn des Ausgleichsgeldbezugs Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (mit Ausnahme der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI) bestanden hat und weder Krankengeld bezogen noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird (§ 15 Absatz 4 FELEG). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird — wie in der Krankenversicherung — regelmäßig erfüllt sein, weil die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Stillegung oder die Abgabe von Flächen beendet worden ist und sich das Ausgleichsgeld nahtlos anschließt.

(2) Bezieher von Ausgleichsgeld, die während ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen zuletzt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren, werden in der sozialen Pflegeversicherung über § 14 Absatz 4 FELEG der Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB XI unterstellt (vgl. Ausführungen unter Ziff. A.II.2.5.).


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