Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.V.6. RS 1994/01, Rentenantragsteller und Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt

Die in § 49 Absatz 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 189 SGB V genannten Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 192 Absatz 2 SGB V erhalten bleibt, tragen den Beitrag — wie in der Krankenversicherung — alleine (§ 59 Absatz 4 Satz 1 SGB XI). Dies gilt ebenso für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten Antragsteller auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte sowie auf Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach § 14 Absatz 4 FELEG und die Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 49 Absatz 2 SGB XI in Verb. mit § 25 Absatz 2 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erhalten bleibt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.