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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 39 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Dauer der Wirksamkeit (Absatz 2):

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dauert an bis zu seiner ausdrücklichen Beseitigung durch eine gegenteilige Willensäußerung der Behörde oder durch ein Sozialgericht. Gegenteilige Willensäußerungen sind die Rücknahme nach §§ 44 und § 45, der Widerruf nach §§ 46 und § 47 sowie die Aufhebung nach § 48 Die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes endet ohne ausdrückliche Beseitigung durch Zeitablauf oder wenn er sich auf andere Weise erledigt.


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