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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 59 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Das Anpassungsverlangen und die Kündigung

(1) In erster Linie sieht das Gesetz — wie im Übrigen auch die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage — eine Anpassung der vertraglichen Regelung an die geänderten Verhältnisse vor, Eine solche Anpassung kann auf Verlangen des benachteiligten Vertragspartners mit Wirkung für die Zukunft durch einen entsprechenden Änderungsvertrag vorgenommen werden, im Falle der Weigerung eines Vertragspartners zu einer einvernehmlichen Regelung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 ist eine angemessene Neuregelung durch sozialgerichtliches Urteil zu bewirken (vgl. § 202 SGG in Verb. mit § 894 ZPO). Erst im Falle der Unmöglichkeit der Anpassung an die geänderten Verhältnisse oder der Unzumutbarkeit einer Anpassung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Abwägung der Interessen der beiden Vertragspartner ist eine Kündigung mit der Wirkung der Lösung des Vertrags für die Zukunft zulässig. Die zulässige Kündigung wird nach den allgemeinen Grundsätzen über den Zugang von Willenserklärungen mit dem Zugehen der Erklärung an den Vertragspartner wirksam (vgl. § 37 in Verb. mit § 130 BGB).

(2) Der Behörde und damit dem Sozialleistungsträger ist gemäß § 59 Absatz 1 Satz 2 ein besonderes Kündigungsrecht im Interesse des Gemeinwohls eingeräumt worden. Für die Ausübung des Kündigungsrechts ist es dabei nicht erforderlich, dass die Kündigung allein den Nachteil verhüten oder beseitigen kann. Insoweit ist es ausreichend, dass die Kündigung geeignet ist, zusammen mit anderen von der Behörde ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des schweren Nachteils für das Gemeinwohl beizutragen. Obwohl diese Regelung nur die Kündigung anspricht, ist nach dem verfassungsrechtlich verankerten und daher jeder Regelung vorgehenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Kündigung dann ausgeschlossen, wenn der Zweck der Nachteilsabwehr für das Gemeinwohl auch durch eine Anpassung des Vertrages erreicht werden kann und eine solche Anpassung den Beteiligten zumutbar ist.


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