Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 11.2.2. RS 1996/01, Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Nach § 234 Absatz 1 SGB V (§ 57 Absatz 1 SGB XI) sind die monatlichen Beiträge aus einem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen zu berechnen. Zum Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV gehören bei Künstlern auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. Der Beitragsbemessung wird für den Kalendertag der 360. Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens, das der Versicherte nach § 12 Absatz 1 KSVG der Künstlersozialkasse bis zum 1. 12. eines Jahres zu melden hat, zugrunde gelegt. Kommt der Versicherte trotz Aufforderung seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach, schätzt die Künstlersozialkasse das zu erwartende Arbeitseinkommen.

(2) Die kalendertäglichen Beiträge sind höchstens aus dem 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze, mindestens jedoch aus dem 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu errechnen. Der monatliche Ausgangswert zur Berechnung der Beiträge wird unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ermittelt, indem das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen mit 30 multipliziert und das Ergebnis durch 360 dividiert wird.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.