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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 39 MitbestG, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über

  • 1.die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und Abstimmungsvorstände sowie die Aufstellung der Wählerlisten,
  • 2.die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,
  • 3.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  • 4.die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter,
  • 5.die Errechnung der Zahl der Delegierten,
  • 6.die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
  • 7.die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens,
  • 8.die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34 Absatz 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen,
  • 9.die Stimmabgabe,
  • 10.die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  • 11.die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.

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