Bei einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung gelten nach § 9 Absatz 6 Satz 1 SGB IV der bisherige Beschäftigungsort und mithin die an diesen Beschäftigungsort geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere bei Anwendung der maßgebenden Rechenwerte (z. B. Beitragsbemessungsgrenzen), als fortbestehend. Durch § 9 Absatz 6 Satz 2 SGB IV wird der Beschäftigungsort für die Fälle fingiert, in denen der Arbeitnehmer vor der Entsendung nicht bereits für das entsendende Unternehmen in Deutschland gearbeitet hat. Danach gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Arbeitnehmer entsandt wird, seinen Sitz hat. Bei Entsendungen im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten gilt nach § 10 Absatz 1 SGB IV als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des Jugendfreiwilligendienstes seinen Sitz hat.
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