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2022 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben Statusfeststellung von Erwerbstätigen [RS 2022/01]
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2022 - Rundschreiben Nr. 1



Anlage 1 Ziff. 3. RS 2022/01, Tätigkeit bei Hörfunk und Fernsehen (öffentlich-rechtliche und private Anbieter), bei Film- und Fernsehproduzenten (Eigen- und Auftragsproduktion) einschließlich Synchronisation sowie Herstellung von Werbe-, Industrie-, Kultur- und sonstigen Lehrfilmen

3.1. Neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Das gilt insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (vgl. Abschnitt 3.2) gehören sowie für Schauspieler, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion.

3.2. Ein programmgestaltender Mitarbeiter bringt typischerweise seine eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, seine Fachkenntnisse und Informationen, sowie seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein, d. h. durch sein Engagement und seine Persönlichkeit wird der Inhalt der Sendung weitgehend bestimmt. Bei dieser Art der Tätigkeit ist zu unterscheiden zwischen einem vorbereitenden Teil, einem journalistisch-schöpferischen oder künstlerischen Teil und dem technischen Teil der Ausführung. Überwiegt die gestalterische Freiheit und wird die Gesamttätigkeit vorwiegend durch den journalistisch-schöpferischen Eigenanteil bestimmt, ist eine selbständige Tätigkeit anzunehmen.

Die Selbständigkeit des programmgestaltenden Mitarbeiters wird im Übrigen nicht schon durch die Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und der Einbindung in das Produktionsteamausgeschlossen.

Die programmgestaltenden Mitarbeiter stehen jedoch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Sendeanstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann.

3.3. Darüber hinaus sind die folgenden Gruppen von freien Mitarbeitern selbständig tätig, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die freien Mitarbeiter wiederholt, d. h. für verschiedene oder ähnliche Produktionen im Jahr — jedoch nicht für Sendereihen, für die ständige Dienstbereitschaft erwartet wird — verpflichtet werden. Zu diesen Berufsgruppen gehören:

Architekten 1Journalisten
ArrangeureKabarettisten 3
Artisten 2Komiker 3
AutorenKommentatoren
BerichterstatterKomponisten
Bildgestalter 3Korrespondenten
BildhauerKostümbildner/Kostümberater
Bildregisseure 3Kunstmaler
BühnenbildnerLektoren
ChoreographenLichtgestalter/Lichtdesigner
Chorleiter 4Maskenbildner/Visagisten 6
Darsteller 1,5Moderatoren/Präsentatoren 3
Dirigenten 4musikalische Leiter
Diskussionsleiter 1Onlinegrafiker
Dolmetscher 1Präsentatoren 3
Editoren/Cutter 3Producer 3
Entertainer 3Quizmaster/Showmaster
Fachberater (auch Fachberater Musik) 1Realisatoren 3
Film- und FernseharchitektenRegisseure 3
FilmautorenSchriftsteller
FilmkomponistenSolisten (Gesang, Musik, Tanz) 2
FotografenTonmeister mit eigenem Equipment
Gesprächsteilnehmer 1,5Trailereditoren 3
Grafiker/VideografikerÜbersetzer 3
Interviewpartner 1Videografiker/Videodesigner

1 Im Regelfall keine Künstler/Publizisten im Sinne des KSVG.

2 Die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen.

3 Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt, vgl. Abschnitt 3.2.

4 Soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores/Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chores/Klangkörpers sind.

5 Die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken.

6 Dies gilt nur im Bereich der darstellenden Kunst (Bühne/Film). Nicht hingegen z. B. bei Magazin- und Nachrichtensendungen.

3.4. Wird der freie Mitarbeiter für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen tätig, von denen der eine als selbständig und der andere als abhängig zu beurteilen ist, ist die gesamte Tätigkeit einheitlich als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung zu behandeln. Die Einordnung dieser Mischtätigkeit richtet sich nach der überwiegenden Tätigkeit, die sich aus dem Gesamterscheinungsbild ergibt. Für die Frage des Überwiegens kann auch auf die Höhe des aufgeteilten Honorars abgestellt werden (vgl. auch Abschnitt 3.2).

3.5. Übernimmt ein nicht selbständiger Mitarbeiter für seinen Arbeitgeber zusätzliche Aufgaben, die nicht zu den Nebenpflichten aus seiner Haupttätigkeit gehören, so ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob die Nebentätigkeit selbständig oder abhängig ausgeübt wird.

3.6. Gehört ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der in Abschnitt 3.3 genannten Berufsgruppen, so kann aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbständig sein (z. B. Kameraleute in der elektronischen Berichterstattung, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt).

3.7. Gehört ein freier Mitarbeiter zu einer der in Abschnitt 3.3 genannten Berufsgruppen, so kann er aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls gleichwohl abhängig beschäftigt sein.

3.8. Choraushilfen sind grundsätzlich abhängig beschäftigt. Für Orchesteraushilfen gelten die Ausführungen in Anlage 1 Ziff. 2.2..


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