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Rundschreiben

1986 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften; Änderungen des Krankenversicherungsrechts [RS 1986/01]
Sozialversicherungsrecht
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1986 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.1.2.1. RS 1986/01, Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit

(1) Ein Befreiungsrecht kommt nach [§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V] nur für diejenigen [Beschäftigten] in Betracht, deren wöchentliche Arbeitszeit auf . . . die Hälfte [oder weniger] der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer [Vollbeschäftigter] des Betriebes herabgesetzt wird. Nicht erforderlich ist, dass die individuelle Wochenarbeitszeit des [Beschäftigten] um mindestens die Hälfte reduziert wird. Auch [Beschäftigte], die schon bisher nicht vollbeschäftigt waren und deren individuelle wöchentliche Arbeitszeit um weniger als die Hälfte vermindert wird (z. B. von wöchentlich 35 Stunden auf wöchentlich 19 Stunden), steht ein Befreiungsrecht zu, wenn ihre Arbeitszeit auf . . . die Hälfte [oder weniger] der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer [Vollbeschäftigter] reduziert wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer [Vollbeschäftigter] des Betriebes ausmacht, ist von der Arbeitszeit auszugehen, die für Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation und in vergleichbarer Stellung im Betrieb gilt. Dass die tatsächliche Wochenarbeitszeit ggf. im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit unterschiedlich ist, spielt dabei keine Rolle.

(3) [§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V] räumt ferner denjenigen [Beschäftigten] ein Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ein, die im unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung in dem vorstehend beschriebenen Umfang bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Kann die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung nur deshalb nicht unmittelbar nach Beendigung der bisherigen Beschäftigung aufgenommen werden, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt, dann gilt der Anschluss als gewahrt, wenn der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitationsmaßnahme aufnimmt.


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