Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
(1) Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nach § 157 SGB VI in einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dabei ist der Beitragssatz nach § 158 Absatz 1 [Satz 1] SGB VI [vom 1. 1. eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. 12. dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder das 1,5fache dieser Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 SGB VI, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen. Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres im Falle von § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI dem Betrag der Mindestrücklage oder im Falle von § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage voraussichtlich entsprechen].
(2) Seit dem [1. 1. 2018] beträgt der Beitragssatz nach . . in der [allgemeinen] Rentenversicherung 18,6 v. H. und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 v. H. . .
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