Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.2. RS 1991/01, Hausgewerbetreibende

Die in § 169 Nummer 3 SGB VI geregelte Beitragslastverteilung entspricht der für Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass die Rentenversicherungsbeiträge für Hausgewerbetreibende vom Hausgewerbetreibenden und seinem Auftraggeber (= Arbeitgeber) je zur Hälfte zu tragen sind. . . Ausdrücklich geregelt wird in § 169 Nummer 4 SGB VI (vgl. für das bisherige Bundesgebiet § 1385 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe f RVO), dass Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind und eine Aufstockung ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens gemäß § 165 Absatz 2 in Verb. mit § 163 Absatz 3 SGB VI beantragt haben, die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Rentenversicherungsbeiträge selbst zu tragen haben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.