Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
(1) Nach § 25 Absatz 1 SGB III unterliegen [Personen], die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung besteht — wie in der Rentenversicherung — ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden — ebenso wie in der Rentenversicherung (vgl. § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI), aber im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V) — auch dann als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. . .
(2) Zu den beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 25 Absatz 1 SGB III gehören auch die Heimarbeiter im Sinne des § 12 Absatz 2 SGB IV. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Heimarbeiter . . . bedarf es in § 25 Absatz 1 SGB III nicht, da § 12 SGB IV durch die Ergänzung des § 1 Absatz 1 SGB IV unmittelbar für die Arbeitslosenversicherung Anwendung findet (vgl. auch § 13 SGB III). Das Gleiche gilt für . . . Seeleute; für sie beurteilt sich die Versicherungspflicht . . . nach § 25 Absatz 1 SGB III in Verb. mit § 2 Absatz 3, § 10 Absatz 3 und § 13 SGB IV.
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