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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.4.1.1. RS 1997/01, Allgemeines

Bei [Beschäftigten] ist nach § 342 SGB III für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wie bisher das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei kann nur das Arbeitsentgelt aus einer der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung, nicht aber das Arbeitsentgelt aus einer arbeitslosenversicherungsfreien Beschäftigung herangezogen werden.


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