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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.IV.1.2.3. RS 2002/02, Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld, das in Höhe des Betrags des Kurzarbeitergeldes oder Winterausfallgeldes gezahlt wird

Wird Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes oder Winterausfallgeldes gezahlt, ist das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt im Sinne des § 179 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB III zu ermitteln. Dabei sind sowohl das Sollentgelt als auch das Istentgelt — anders als in § 179 Absatz 1 Satz 5 SGB III für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben — nicht auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag, sondern in der 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Der so ermittelte Betrag ist anschließend auf 80 v. H. zu kürzen. Sind in dem Anspruchszeitraum sowohl Zeiten von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld als auch von Krankengeld oder Verletztengeld angefallen, ist nur der Anteil der Ausfalltage bzw. -stunden zu berücksichtigen, für den die Entgeltersatzleistung zu zahlen ist.

Berechnungsformel

Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt x 80 % x Ausfallstunden, für die KUG-KG/VG zu zahlen ist ./. Ausfallstunden gesamt

Hinweis: Für die Ausfalltage bzw. -stunden, für die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber die Beiträge (zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) zu zahlen.


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