Ziff. 5. RS 2004/04, Betreute nach § 264 Absatz 2 SGB V
(1) Die Krankenkasse erbringt die nach den §§ 20 bis § 60 SGB V vorgesehenen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Auftrag und für Rechnung der Sozialhilfeträger. Somit fallen auch Zahnersatzversorgungen nach § 55 SGB V unter die auftragsweise Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 SGB V.
(2) Für die Hilfeempfänger gelten grundsätzlich die gleichen leistungsrechtlichen Regelungen wie für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind neben den gesetzlichen Vorschriften der §§ 20 ff. SGB V u. a. auch die entsprechenden Regelungen in den Bundesmantelverträgen Ärzte/-Zahnärzte und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
(3) Die den Krankenkassen entstehenden Aufwendungen sind von den Trägern der Sozialhilfe zu erstatten. Näheres hierzu kann der Ersten Gemeinsamen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V vom 13. 11. 2003 entnommen werden.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.