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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2016/09]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. II.1.6. RS 2016/09, Mehrfachversicherung

(1) Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist.

(2) In der Arbeitslosenversicherung hingegen schließt nach § 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III die Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus.

(3) Die versicherungspflichtige Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden in der Rentenversicherung für jede Pflegetätigkeit auf der Grundlage des § 166 Absatz 2 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung für jede Pflegeperson auf der Grundlage des § 345 Nummer 8 SGB III bemessen (vgl. Ausführungen unter Ziff. III.1.3. bis Ziff. III.1.6.).


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