Ziff. VI.3.1. RS 2016/09, Fortbestand der Versicherungs- und Beitragspflicht
(1) Für Personen, die am 31. 12. 2016 nach § 26 Absatz 2b SGB III in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung arbeitslosenversicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit nach § 446 Absatz 1 SGB III fort.
(2) Die beitragspflichtige Behandlung richtet sich weiterhin nach den §§ 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 SGB III in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung mit der Folge, dass die beitragsrechtliche Behandlung weiterhin auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 10 % der (aktuellen) Bezugsgröße erfolgt.
(3) Für Pflegepersonen, die am 31. 12. 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung arbeitslosenversicherungspflichtig waren, wird das Versicherungspflichtverhältnis nach § 446 Absatz 2 SGB III ab dem 1. 1. 2017 nach § 26 Absatz 2b SGB III n. F. fortgeführt. Die beitragsrechtliche Behandlung erfolgt ebenfalls nach neuem Beitragsrecht (vgl. Ziff. III.1.1.). Da die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich keine Kenntnis über Zeiten einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III haben — diese Zeiten werden lediglich bei der Krankenkasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen dokumentiert, bei der/dem eine Mitgliedschaft der Pflegeperson besteht — wird dieser Personenkreis von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Beratungspflicht zeitnah auf die anstehende Rechtsänderung hingewiesen und gebeten, sich mit der zuständigen Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen in Verbindung zu setzen. Die vorherige Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III ist von den Pflegepersonen durch Vorlage des Beitragsnachweises der Bundesagentur für Arbeit zu belegen.
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